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   VGH Hessen, 17.02.1988 - 12 TE 2441/86   

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VGH Hessen, 17.02.1988 - 12 TE 2441/86 (https://dejure.org/1988,8271)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.02.1988 - 12 TE 2441/86 (https://dejure.org/1988,8271)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Februar 1988 - 12 TE 2441/86 (https://dejure.org/1988,8271)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 04.08.1986 - 10 TE 2025/86
    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1988 - 12 TE 2441/86
    Diesen Betrag legt der beschließende 12. Senat - im Anschluß an den früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - in vor dem 01.01.1987 rechtshängig gewordenen Verbundverfahren betreffend Asylverpflichtungsklage und Anfechtungsklage gegen auf § 5 2. AsylBeschlG oder auf § 28 AsylVfG gestützte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung stets zugrunde (Beschl. v. 27.10.1981 - X OE 668/81 - und vom 04.08.1986 - 10 TE 2025/86 -).

    Auch der 10. Senat hat ausdrücklich "für die Anfechtungsklage im Verbundverfahren im Anschluß an eine Ausreiseaufforderung nach § 11 oder § 28 AsylVfG einen Streitwert von 1.000,-- DM als angemessen bezeichnet (Beschl. v. 04.08.1986 - 10 TE 2025/86 -).

  • BVerwG, 17.02.1986 - 1 B 30.86

    Asylrecht - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1988 - 12 TE 2441/86
    Offenbar auf der Grundlage ähnlicher Erwägungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem (nur noch) gegen eine auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Vorinstanz (entsprechend dessen ständiger Rechtsprechung zur Wertbemessung des ausländerrechtlichen Verfahrensteils) den Streitwert auf 2.000,-- DM festgesetzt (Beschl. v. 17.02.1986 - 1 B 30.86 -, insoweit nicht abgedruckt in EZAR 631 Nr. 2 = DVBl. 1986, 518).
  • VGH Hessen, 15.12.1983 - 10 TH 499/83
    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1988 - 12 TE 2441/86
    Der Umstand, daß in vor dem 01.01.1987 rechtshängig gewordenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 oder unmittelbar nach § 10 Abs. 2 AsylVfG zum Gegenstand haben, der Streitwert regelmäßig 2.000,-- DM beträgt (Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1983 - 10 TH 499/83 -, vom 19.12.1983 - 10 TH 547/83 - und vom 04.01.1988 - 12 TH 543/87 -), steht dem nicht entgegen.
  • VGH Hessen, 27.10.1981 - X OE 668/81
    Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1988 - 12 TE 2441/86
    Diesen Betrag legt der beschließende 12. Senat - im Anschluß an den früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - in vor dem 01.01.1987 rechtshängig gewordenen Verbundverfahren betreffend Asylverpflichtungsklage und Anfechtungsklage gegen auf § 5 2. AsylBeschlG oder auf § 28 AsylVfG gestützte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung stets zugrunde (Beschl. v. 27.10.1981 - X OE 668/81 - und vom 04.08.1986 - 10 TE 2025/86 -).
  • VGH Hessen, 30.06.1988 - 12 TE 1568/88

    Streitwert für gemeinsame Asylverpflichtungsklagen mehrerer Familienangehöriger

    Da es sich hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. um Verbundverfahren handelte, bei denen die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung mit jeweils 1.000,-- DM zu bewerten ist (vgl. Hess. VGH, B. vom 17.2.1988 - 12 TE 2441/86 - u. vom 7.4.1987 - 10 TE 237/87 -, JurBüro 1988, 372 = KostRsp § 13 GKG Nr. 178), ist der Streitwert für alle sechs Kläger nach alledem vom Verwaltungsgericht mit Recht auf zusammen 26.000,-- DM festgesetzt worden.
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